• Enteignungsfälle
  • Die Begrenzung der unbeweglichen Grundstücke wegen Baupläne, die fehlende Zulassung der öffentlichen Bauarbeiten und verwaltungsrechtliche Klagen
  • Antragstellung beim EuGH
  • Eigentumserwerb der realen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Türkei
  • Schutz der Marken und unlauterer Wettbewerb
     
    Eigentumserwerb der realen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Türkei
     

    Der Eigentumserwerb der ausländischen realen und juristischen Personen in der Türkei wird am 07.01.2006 im Amtsblatt Nummer 26046 erschienenen Gesetz Nummer 5444, die am 29.12.2005 erschienen ist, mir dem Urkundenrecht Nummer 2644 Artikel Nummer 35. In der Novelle werden Regelungen über Eigentumserwerb der ausländischen realen und juristischen Personen und Handelsunternehmen in unserem Land bestimmt.
    Artikel Nummer 35 im Urkundenrecht lautet wie folgt:
    Ausländische reale Personen können, solange es im gegenseitigen Einvernehmen ist und die rechtlichen Grenzen nicht überschritten werden, unbewegliche Grundstücke, die innerhalb der angewandten Bebauungsplan oder lokalen Bebauungsplan liegen, erwerben. Für die begrenzten dinglichen Rechte gilt auch dasselbe. Die gesamte Anbaufläche der vom ausländischen realen Personen zu erwerbenden Immobilien landesweit und die unabhängige und dauerhafte begrenzte dingliche Rechte darauf dürfen nicht größer als zweieinhalb Hektar sein. Mit den Voraussetzungen, die in diesem Artikel benannt sind, ist nur das Kabinett dazu berechtigt, die Anbaufläche bis auf 30 Hektar zu vergrößern.
    Die Voraussetzungen und Beschränkungen in den ersten und zweiten Artikeln über die Gewährleistung einer Pacht zugunsten der Handelsunternehmen mit juristischer Persönlichkeit , die in deren eigenen Ländern nach ausländischen Gesetzen gegründet worden sind, und realen ausländischen Personen wird nicht gesucht.
    Außer denjenigen, die nicht ausländische reale Personen oder Handelsunternehmen mit juristischer Persönlichkeit, die in deren eigenen Ländern nach ausländischen Gesetzen gegründet worden sind, dürfen in der Türkei keine Immobilien erwerben und keine dinglichen Rechte zu deren Gunsten darf gestattet werden.
    Die Voraussetzungen und Beschränkungen im Bezug auf Immobilien, die durch rechtliche Erbschaft erworben sind, die im ersten Band ernannt wurden, werden den Bürgern fremder Länder, mit denen die Türkei in Gegenseitigkeit ist, nicht angewendet. In Maßnahmen verbunden mit z.B: Tod, können die oben erwähnten Voraussetzungen und Beschränkungen angewendet. Für die durch Erbschaft erworbenen Immobilienrechte und beschränkte dingliche Rechte der Bürger der Länder, die keinen Gegenseitigkeitsvertrag mit der Türkei haben, werden Einreichungsprozesse vollzogen und dann aufgehoben.
    Wir als KARAL RECHTSBÜRO versuchen, um schnelle, korrekte und gute Bedienungen zu unseren Klienten zu geben, Novellen und Veränderungen im Rahmen von „ Immobilienerwerb von realen Personen mit ausländischer Herkunft“ in türkischen Gesetzen und den Immobilienerwerb der türkischen Staatsbürger in fremden Ländern, in dem wir auch die Beschlüsse der Fallbeispiele in EuGH mit einbeziehen, zu recherchieren.
    Ein andere Punkt, der in dem Zusammenhang zu erwähnen ist die Frage, in welchem Zusammenhang man die Gegenseitigkeit analysieren soll. Bei der Feststellung der Gegenseitigkeit wird der rechtliche und faktische Umstand als Grundlage genommen. Diese Regelung gewährt den Personen Anspruch auf Eigentumserwerb und die selbe Regelungen müssen auch für Eigentumserwerb türkischer Staatsbürger in einem fremden Land gelten. Diese Regelung wird im Fallbeispiel des Beschlusses vom Kabinett  29.05.1940 2/13394 auch  in dem Zusammenhang erwähnt, was man unter Gegenseitigkeit verstehen soll. Nach der Regelung muss neben der rechtlichen Regelung auch die faktische Anwendung dieser Regelungen vorhanden sein, so dass das Prinzip der Gegenseitigkeit Geltung haben kann.
    Die erste Voraussetzung des Gegenseitigkeitsprinzips ist der Anspruch der fremden realen Personen auf Immobilieneigentumserwerb in unserem Land. Aber Ausnahmen gibt es auch. Diese Ausnahmen sind:
    a- Nachdem die Staatslosen keine Staatsbürgerschaft haben, gibt es keinen Staat, mit dem das Gegenseitigkeitsprinzip bestimmt werden kann. Deswegen sind die Staatslosen von diesem Gegenseitigkeitsprinzip ausgeschlossen.
    b- Nach dem Spruch mit dem Datum 28.07.1951,  der von der Türkei im Datum 26.08.1961 und mit der Nummer 359 anerkannt wurde, heißt es laut Artikel 7/2 über die rechtliche Lage der Flüchtlinge, dass die Flüchtlinge, nachdem sie sich in dem Asylaufenthalt 3 Jahre verbracht haben, aus dem Gegenseitigkeitsprinzip ausgeschlossen werden. Die Flüchtlinge in der Türkei sind auch derselben Regelung unterworfen. Für die Ausschließung davon müssen sie ihren Zustand mit offiziellen Dokumenten beweisen.
    c- Die Voraussetzungen und Beschränkungen in dem ersten und zweiten Absatz über die Gewährleistung einer Pacht der Immobilien über ausländische realen Personen und ausländische juristischen Personen, die Handelsunternehmen sind, werden nicht gesucht.

    IMMOBILIENERWERB FREMDER HANDELSUNTERNEHMEN MIT JURISTISCHER PERSÖNLICHKEIT IN DER TÜRKEI
    Durch die Erneuerung von Artikel 35 des Urkundengesetzes dürfen ausländische Handelsunternehmen mit juristischer Persönlichkeit, die nach den Gesetzen in deren Ländern gegründet worden sind, nur unter speziellere Gesetzesregelungen Anspruch auf Immobilienerwerb und auf beschränkte dingliche Rechte haben.
    Die jeweiligen spezielleren Regelungen sind:
     Gesetz 2634 über Unterstützung von Tourismus
     Erdölgesetz 6326
     Gesetz 4737 über Industriegebiete

    Außerdem werden die Voraussetzungen und Beschränkungen in dem ersten und zweiten Absatz über die Gewährleistung einer Pacht der Immobilien über ausländische realen Personen und ausländische juristischen Personen, die Handelsunternehmen sind, werden nicht gesucht.
    Außer den ausländischen Handelsunternehmen mit juristischer Persönlichkeit, die nach den Gesetzen in deren Ländern gegründet worden sind und reale ausländische Personen haben keinen Anspruch auf Immobilienerwerb und beschränkte dingliche Rechte über Immobilien.
    IMMOBILIENERWERB DER UNTERNEHMEN MIT FREMDEM KAPITAL
    Unternehmen mit fremdem Kapital wird öfters mit dem Ausdruck „fremdes Unternehmen“ verwechselt. Unternehmen mit fremdem Kapital werden nach den Regelungen türkischen Handelsrecht in der Türkei gegründet und werden in der Türkei registriert. Diese Unternehmen sind also den türkischen Rechtsregelungen unterworfen.
    Durch das Ausland- Investitionsgesetz 4875 werden die ausländischen Investoren mit den inländischen gleichgestellt, und Investitionsbewilligung, Unternehmensgründungsbewilligung und andere Bewilligungen werden aufgehoben, und Unternehmen mit juristischer Persönlichkeit, die von ausländischen Investoren in unserem Land gegründet worden sind, dürfen dadurch in den Bereichen, die für den Erwerb türkischer Staatsbürger gestattet sind, Immobilienerwerb und beschränkte dingliche Rechte ausüben.
    RECHTLICHE BEHÖRDE FÜR ANTRAGSTELLUNG
    Durch den Artikel 26 des Urkundengesetzes Nummer 2644, haben die Liegenschaftsämter die Vertragsregelungen über Eigentumserwerb und beschränkte dingliche Rechte zu vollziehen.
    Fremde Personen, die Immobilien erwerben wollen oder von den beschränkten dinglichen Rechten darauf Gebrauch machen wollen, müssen ihre Anträge an dem Liegenschaftsamt der jeweiligen Ortes, wo sich das zu erwerbende Grundstück befindet, stellen.

    IMMOBILIENERWERBSTATISTIKEN DER AUSLÄNDER IN UNSEREM LAND
    a) IMMOBILIENERWERB DER SYRISCHEN STAATSBÜRGER IN UNSEREM LAND
    Die Immobilien der syrischen Staatsbürger sind jene, die sie vor dem Anschluss von Hatay in 1937 zur Türkei erworben worden sind. Die späteren Immobilienerwerbe der syrischen Staatsbürger haben nur gerichtlich und durch Einreichungsprozesse und Registrierung auf dem Grundbuch erfolgt.
    b) IMMOBILIENERWERB GRIECHISCHER STAATSBÜRGER IN UNSEREM LAND
    Griechische Staatsbürger dürfen außer „ rechtliche Erbschaft an Ufergebieten“ keine Immobilien erwerben. Immobilienerwerb an den Bereichen die außerhalb der Ufergebiete liegen, erfolgt nur im Rahmen gesetzlicher Beschränkungen. Griechische Staatsbürger mit türkischer Herkunft dürfen außer den Sicherheitszonen und Militärsperrgebieten überall auf unserem Land Eigentum erwerben.
    c) IMMOBILIENERWERB ISRAELISCHER STAATSBÜRGER IN UNSEREM LAND
    Reale Personen mit israelischer Herkunft nach dem Gegenseitigkeitsprinzip unter der Voraussetzung des Vorhandenseins eines Aufenthaltstitels für 6 Monate.
    d) AUSLÄNDISCHE HANDELSUNTERNEHMEN
    Nach dem 35. Artikel des Urkundengesetzes haben ausländische Handelsunternehmen mit juristischer Persönlichkeit, die nach den Gesetzen von diesem Land gegründet worden sind, nur im Rahmen der speziellen Gesetze Immobilien erwerben und beschränkte dingliche Rechte auf Immobilien ausüben.
    e) IMMOBILIENERWERB DER UNTERNEHMEN MIT FREMDEM KAPITAL
    Mit dem Fremd- Investitionen- Gesetz Nummer 4875 sind fremde Investoren mit den einheimischen gleichgestellt, und Unternehmen mit juristischer Persönlichkeit, die von fremden Investoren in unserem Land gegründet worden sind, haben Anspruch auf Immobilienerwerb und dingliche beschränkte Rechte auf den Gebieten, die auch für den Erwerb türkischer Bürger gestattet sind.
    Das Gesetz 4875 wurde wegen Verfassungswidrigkeit geklagt, und diese Klage ist immer noch im gerichtlichen Prozess.
    INFO: Diese Infos sind generelle Infos und wenn es um einen gerichtlichen Fall geht, empfehlen wir Ihnen, bei den Fachmännern und Juristen zu erkundigen. Wir tragen keine Verantwortung über Fälle, die sich je nach dem Sachverhalt und Umstand verändern können.

    INFO: Diese Infos sind generelle Infos und wenn es um einen gerichtlichen Fall geht, empfehlen wir Ihnen, bei den Fachmaennern und Juristen zu erkundigen. Wir tragen keine Verantwortung über Faelle, die sich je nach dem Sachverhalt und Umstand veraendern können.
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