• Enteignungsfälle
  • Die Begrenzung der unbeweglichen Grundstücke wegen Baupläne, die fehlende Zulassung der öffentlichen Bauarbeiten und verwaltungsrechtliche Klagen
  • Antragstellung beim EuGH
  • Eigentumserwerb der realen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Türkei
  • Schutz der Marken und unlauterer Wettbewerb
     
    Schutz der Marken und unlauterer Wettbewerb
     

    Wir wollen mal mit der Definition von Marke, die heute über alle Werte liegt, anfangen. Gemäß  der Rechtsverordnung Nummer 556 über den Schutz der Marken wird im Artikel  5 mit dem Titel „ Zeichen einer Marke“ , heißt es: „ Zeichen, die mit der Voraussetzung, dass sie  die die Waren und Leistungen eines Versuches von den Waren und Leistungen eines anderen Versuches unterscheiden lassen, und mitsamt den Namen der Personen, insbesondere durch Wörter, Gestaltungen, Buchstaben, Nummern, Form und Packung der Waren zeichnerisch veranschaulicht gemacht oder anders ausgedruckt und durch Drucken publiziert und vervielfacht werden können. „ Demzufolge „MARKE:  UNTERSCHEIDENDE ZEICHEN, die ähnliche Produkte und Leistungen von den der anderen unterscheiden lässt, und während Anbieten der Leistung verwendet werden können.“
    Nicht registrierte Marken gehören also Ihnen nicht. Um von dem Schutz der Marken Gebrauch machen zu können, ist der wichtigste Punkt die Registrierung einer Marke. Eine Marke, die von Ihnen verwendet wird, und berühmt und zuverlässig gemacht worden will, von einem anderen registriert wird, wird sie von nun an dem Registrierendem gehören. Mittlerweile will ich auch hinzufügen, dass beim Handelsregister registrierte Titel nicht als Marke anerkannt werden.

    Schutz der Marken ist das System, das die Marken der Markenbesitzer bei deren Produkten und Leistungen schützen soll. In diesem Zusammenhang, das Ziel der Markenregistrierung ist, mit dem spezielleren Gesetz vom Schutz Gebrauch zu machen. Rechtliche Regelungen über Markenschutz, die in der Türkei am 28 April 1304 durch den Erlass des Gesetzes über Marken der fabrizierten Gegenstände, gingen mit dem Markengesetz Nummer 551, Verordnung Nummer 551 und endgültig mit der Verordnung Nummer 556 weiter. Außerdem, Türkisches Handelsrecht, Verbraucherschutzgesetze, Schuldrecht, Gesetze über Rechtsanwälte, und einige andere Regelungen beinhalten Regelungen über Schutz der Marken. Das Türkische Patentinstitut, das laut dem Gesetz 518 gegründet worden ist, ist damit verpflichtet, sowohl türkische Staatsbürger, als auch durch unterzeichnete Verträge  alle globalen Marken zu schützen und registrieren.

    Türkei hat den Gründungsvertrag des WTO, was die umfangreichste Organisation im Bezug auf Markenschutz darstellt, auch nach dem Gesetz Nummer 4067 im Datum 26.01.1995 auch angemessen empfunden. Auch mit dem Gesetz Nummer 5117 am 07.04.2004 wurde der Beitritt der Türkei zum Den Haager Vertrag Genfer Konvention auch angemessen empfunden. Demgemäß, die Marken, die im Türkischen Patentinstitut registriert sind, machen Nutzen von dem Schutz der Marken, die durch Madrider Verträge, Madrid Protokoll und Nizza Verträge, Pariser Verträge, Den Haag Verträge gewährleistet sind.
    Während Marken registriert werden, ist die Besonderheit, die ausgewählt wird und das Zeichen ist, das sie von den anderen unterscheiden soll, ist sehr wichtig und umso wichtiger ist die korrekte Feststellung der Waren und Leistungen der Marke. Der Schutz, der durch die Registrierung der Marke entsteht ist begrenzt, und deswegen soll die Liste der Waren und Leistungen korrekt klassifiziert werden. Diese Klassifizierung wurde durch den Vertrag von Nizza fertiggebracht, und ist im Markengesetz als „Klassifizierung von Nizza“ benannt. Zum Beispiel, soll eine Marke, die Schuhe produziert, muss in der Nizza Klassifizierung die Klassifizierung Nummer 37 auswählen, wobei eine Firma, die Schuhkreme produziert, und seine Marke somit registrieren lassen. Ansonsten kann die Firma vom Markenschutz keinen Gebrauch machen.
    Die wichtigste Komponente, um von dem Markenschutz Gebrauch zu machen, ist die Registrierung der Marke. Aber alleine das reicht nicht. Nur diejenigen, die ihre Marke bekannt und vertrauenswürdig gemacht haben, können von der Registrierung Gebrauch machen. Deutlicher gesagt, für die Registrierung der Marke und für den kompletten Schutz dieser Marke muss man der rechtliche und reale Eigentümer dieser Marke sein. Der Fall, der in unserer Seite vorhanden ist, und den wir auch verfolgen, wird durch die Absage der Markenantrag von B.... Karafirin Ltd. Sti und durch die Löschung vom „Karafirin“ Bezeichnung daraus, durch die Klage der Firma „Karafirin“, die ihre Marke bekannt und vertrauenswürdig gemacht hat, endgültig entschlossen. In dem Fall, wo wir Recht gehabt haben, ist der eine Grund für unsere Richtigkeit die Registrierung, und der andere dass unser Klient derjenige war, der die Marke bekannt und vertrauenswürdig gemacht hat. (siehe: Erdal NOYAN, Markenrecht, Oktober 2004, Seite 365). Deswegen ist die Registrierung einer Marke schützt denjenigen, der Recht hat, und der die Marke real besitzt.

    Markenschutzfrist des Türkischen Patentinstituts ist auf 10 Jahre befristet. Nach dem 10. Jahr der Markenregistrierung soll die Marke erneuert werden, und wenn die Marke zur richtigen Zeit nicht erneuert wird, bleibt schutzlos, als ob sie gar nicht registriert worden wäre.
    Eine andere Voraussetzung für den Gebrauch der Markenschutz ist die Anwendung der Marke. Leider registrieren manche Leute mit bösem Vorsatz Marken auf deren Namen, obwohl sie die Marke gar nicht verwenden, um diese Marken den anderen verkaufen zu können. Um das zu verhindern, wird nach 5 Jahren die Registrierung der Marke, die registriert worden ist, durch die Verordnung Nummer 556, gelöscht.

    DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DER VERLETZUNG DER MARKENRECHTE UND UNLAUTERER WETTEBEWERB

    Im Artikel 56 des Türkischen Handelsrechts Nummer 6762 wird der unlautere Wettbewerb als „ alle Verstöße gegen wirtschaftlichen Wettbewerb durch betrügerisches Handeln oder böswilliges Verhalten“ bezeichnet. Die Imitation einer Marke ist auch in dem Zusammenhang ein betrügerisches Handeln. In den beiden Umständen ist die ungerechtfertigte Nutzung der Marke der Fall. Deswegen kann man sich über die Umfangsbereiche beider Begriffe irren. Die Frage in dem Zusammenhang ist, ob man den unlauteren Wettbewerb oder den Schutz der Marke fordern soll. Die beste Antwort auf diese Frage liegt auf der Entscheidung des juristischen Generalversammlung des Staatsrats mit dem Datum 12.12.2007 und mit der Nummer 2007/11-965 E 2007 /961 K. : „ Die ungerechtfertigte Nutzung einer Marke stellt im Bezug auf die nicht registrierte Marke einen UNLATUEREN WETTBEWERB, und im Bezug auf eine registrierte Marke eine VERLETZUNG DER MARKENRECHTE. „
    Wie es auch durch das türkische Handelsrecht auch erwähnt wird, gelten alle Verletzungen mit betrügerischem oder böswilligem Verhalten als unlauterer Wettbewerb.
    Daraus folgend, stellen die Imitation einer Marke, Irreführung des Verbrauchers durch Verwirrung, und die Nutzung der Marke ohne die Bewilligung des Markenbesitzers einen unlauteren Wettbewerb dar. Dagegen kann man die Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs fordern gemäß gesetzlichen Verordnungen. Aber um aus dem spezielleren Gesetz (Markenschutzgesetz Nummer 556) Gebrauch zu machen, muss die Marke vom türkischen Patentinstitut registriert werden. Diese dünne Linie zwischen den beiden Begriffen macht einen großen Unterschied in der Anwendung. Wenn ihre registrierte Marke rechtswidrig verwendet wird, oder irreführend imitiert wird, haben Sie Anspruch auf Markenschutz. Nachdem die Marke registriert ist und Sie eine Bestätigung über ihre Richtigkeit haben, wird es für Sie reichen, nur die Verwendung der Marke und die Irreführung zu beweisen, um Ihre Rechte zurückzubekommen. Aber wenn Sie ihre Marke nicht registriert haben, müssen Sie dann zuerst beweisen, dass sie der Besitzer der Marke sind, und dann den unlauteren Wettbewerb und sie müssen daher die Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs fordern. Zusammenfassend, in den Fällen, wo die Marke rechtswidrig und ohne Bewilligung verwendet wird, trägt der Kläger die Beweislast, wenn die Marke nicht registriert ist, und wenn schon, dann hat die Beweislast der Beklagte.  Wenn ihre Marke registriert ist, haben Sie Anspruch auf Markenschutz, wenn nicht dann müssen Sie ihre Rechte nach den allgemeinen Bedingungen verfolgen.
    Schlicht gesagt, man soll eine „Marke“ sein, eine „Marke“ schaffen, und die „Marke“ registrieren.

    INFO: Diese Infos sind generelle Infos und wenn es um einen gerichtlichen Fall geht, empfehlen wir Ihnen, bei den Fachmaennern und Juristen zu erkundigen. Wir tragen keine Verantwortung über Faelle, die sich je nach dem Sachverhalt und Umstand veraendern können.
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