1- DIE WIDERSPRÜCHLICHKEIT DER BAUPLÄNE
Allgemein kategorisiert man die Baupläne im Baurecht als Feldpläne, Umweltordnungspläne, angewandte Baupläne, und es wurde auch geregelt, dass die Baupläne im niedrigeren Ausmaß den Hauptnormen und Strategien der höheren entsprechen müssen. Gemäß den oben genannten Beschlüsse, ist es gewiss, dass der angewandte Bauplan den höheren Bauplänen nicht widersprechen darf, und dass die Nutzungsbedingungen der Grundstücke mit den niedrigeren Bauplänen nicht gewechselt werden dürfen. Auch in den Richtlinien, die die Normen der Baupläne erstellen, werden parallel zum Baurecht Definitionen gemacht, und es wurde geregelt, dass keine Baupläne vollzogen werden können, die den Grundprinzipien und Strategien der Umweltpläne widersprechen. Gemäß den rechtlichen Regelungen und im Rahmen der Hierarchie zwischen den Plänen, müssen die Baupläne (angewandte Baupläne) an einem Ort, dem übergeordneten Plan und den Umweltplänen entsprechen, falls so ein übergeordneter Plan schon existiert. Wie es auch bei den Beschlüssen des Staatsrats erwähnt wurde, unter Berücksichtigung der Übereinstimmung zwischen den Graden der Pläne, das heißt, wenn der Plan oder Umbau des Plans dem übergeordneten Plan (1/5000, 1/25000, 1/50000 oder 1/100 000) (1/5000, 1/25000, 1/50000 oder 1/100 000) entspricht (z.B: wer einen Bauplan im Maße von 1/25000 hat -wie Handel, Immobilien, Industrie- in einem neu bereiteten Plan von 1/5000 keinen Bauanspruch hat -etwa wegen Acker, Straße, Schulweg-), kann dieser Umstand eine Grundlage für Absage darstellen, und auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände bei jedem Fall kann man beim Verwaltungsgerichtshof die Absage der Pläne fordern.
2- DAS FEHLEN EINES ANSPRUCHES AUF BEBAUUNG EINER GRUNDSTÜCKPARZELLE WEGEN ACKER, STRAßE, SCHUWEG, WÄHREND EINE ANDERE GRUNDSTÜCKPARZELLE DOCH EINEN BEBAUUNGSANSPRUCH BEKOMMT.
In den Verboten der Baupläne, muss ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den allgemeinen Nutzen der Gesellschaft und der individuellen Eigentumsrechte vorgesehen werden, und die ganze Verantwortung der legalen Prozesse für den Nutzen der Öffentlichkeit darf nicht der Eigentümer des unbeweglichen Gegenstands tragen. In einem neu gefertigten Plan, wenn einige unbewegliche Grundstücke wegen Handel, Industrie, Immobilien Recht auf Bau bekommen können und benachbarte unbeweglichen Gegenstände diesen Anspruch wegen Anker, Straße, Schule, kulturelle und gesundheitliche technische Arbeitsgrundlagen nicht bekommen, heißt das, dass der Staat und dessen Verwaltung die Gerechtigkeit und Schutz zwischen den Bürgern gewissermaßen stört, und die Abberufung solcher Anwendungen kann von Verwaltungsgerichtshöfen verlangt werden.
3- GRUNDSTÜCKE, DENEN KEINE BEBAUUNGSRECHTE WEGEN DEREN SPEZIFIKATION FÜR ÖFFENTLICHEM NUTZ GESTATTET WORDEN SIND, UND DARAUS RESULTIERENDE ENTEIGNUNGSKONFLIKTE
In unserem Land wird manchmal wegen Gründen wie Acker, Straße, Schulweg, kulturelle und gesundheitliche technische Arbeitsgrundlagen gen Grundstücke keinen Bebauungsrecht gestattet, und es wird öfters nicht klargemacht, wann das Enteignungsprozess vollzogen wird. Der Antrag der Grundstückseigentümer auf die Enteignung oder Bebauung wird öfters von den Verwaltungsbehörden abgesagt, und als rechtliche Grundlage wird die Gewährleistung einer Pauschale oder das Vorhandensein eines Bedarfs darauf gezeigt. Solche langfristige Bebauungsverbote wurde durch die Beschlüsse des EuGH als nachteilig für das Gleichgewicht zwischen den privaten und öffentlichen Interessen betont, und durch Rücksichtnahme auf die Einzelheiten jedes Falles kann man Anträge bei den Verwaltungsgerichtshöfen erstellen. |