Enteignung ist der Anspruch auf Zugriff auf das unbewegliche Privateigentum der Bürger mit der Voraussetzung der Zahlung eines dementsprechenden Entgelts, wenn darin ein Öffentlichkeitsinteresse von staatlichen und öffentlichen juristischen Personen liegt. Gemäß Artikel no 2942 in Enteignungsrecht, wenn es sich nicht um einen Vertrag handelt, der Wert des jeweiligen enteigneten Ortes wird gerichtlich durch einen Wertbeschlussprozess durch die Anklage der öffentlichen Ämter festgelegt und in manchen Fällen, bei den die öffentlichen Ämter ohne eine Enteignung das Grundstück der Bürger beschlagnahmt, haben die betroffenen Parteien Anspruch auf die Klage auf Beschlagnahme ohne Enteignung. Der Enteignungsprozess des Olympischen Stadions ist einer der Fälle, mit dem sich unser Büro befasst. Über weiteres zu diesem Thema können sie sich im Abschnitt „Artikel“ informieren.
Klagen
• Klagen über Wertbeschlussverfahren • Klagen über Beschlagnahme ohne Enteignung und angemessenem Preis. • Wertsteigerungsklagen • Enteignungsbeschluss und Eintreibungsprozesse. • Klagen der Widerrufbarkeit des enteigneten Ortes. |